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LG Aurich, 27.10.2009 - 4 S 215/09 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund Einlegung der Berufung beim unzuständigen Berufungsgericht
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 519 Abs 1 ZPO; § 517 ZPO; § 233 ZPO; § 72 Abs 2 S 3 GVG; § 2a JusGerZustV ND
Begründetheit; Berufung; Berufungseinlegung; Berufungsfrist; Berufungsgericht; Berufungsschrift; Einreichung; Formerfordernis; Fristen; Fristversäumung; Fristwahrung; Gerichtszuständigkeit; Information; Kartellrechtssache; Rechtsirrtum; Rechtsmittel; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Delmenhorst, 05.05.2009 - 5a C 6070/08
- LG Aurich, 27.10.2009 - 4 S 215/09
- BGH, 03.05.2010 - V ZB 240/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99
Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in …
Auszug aus LG Aurich, 27.10.2009 - 4 S 215/09
Durch Einlegung der Berufung beim Landgericht O. hat die Beklagte die Berufungsfrist nicht gewahrt, denn die Berufung ist gemäß § 519 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht einzulegen (vgl. BGH NJW 2000, 1574 ff.).
- BGH, 03.05.2010 - V ZB 240/09
Fristwahrende Wirkung einer am Abend des letzten Tags einer Frist bei einem …
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009 (4 S 215/09) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.